Satzung

Verfassung der Dr. Jörg Mutschler – Stiftung

§ 1 Name und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen: ”Dr. Jörg Mutschler – Stiftung”

(2) Die ”Dr. Jörg Mutschler – Stiftung” besteht aus dem von dem Stifter der „Dr. Jörg Mutschler Stiftung“ zugewandten, von der Deutschen Verwaltungstreuhand für Stiftungen, Lechenich, unter Auflagenvorbehalt verwalteten, Vermögen. Die ”Dr. Jörg Mutschler – Stiftung” ist keine rechtsfähige Stiftung oder sonstige juristische Person und unterliegt derzeit keiner staatlichen Stiftungsaufsicht, jedoch der Kontrolle des zuständigen Finanzamtes.

§ 2Stiftungszweck

(1) Die ”Dr. Jörg Mutschler – Stiftung” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Stiftungszweck ist die finanzielle Förderung und Unterstützung von politischer und gesellschaftlicher Bildung auf der Basis von christlichen und demokratischen Werten sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung in diesem Bereich. Die Dr. Mutschler-Stiftung orientiert sich dabei an den Grundsätzen und Grundwerten der Konrad Adenauer Stiftung, um bürgerliches, konservatives und nationales Engagement zu fördern. Die Stiftung befasst sich deshalb auch nicht nur mit dem „WIE“ von Demokratie und Politik, sondern auch mit dem „WAS“ und „WARUM“. Sie will nicht nur Wissen vermitteln, sondern auch Voraussetzungen und Zielrichtungen für grundwerteorientiertes politisches Handeln.

(4) Der Stiftungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch

(a) Fortbildungsveranstaltungen (Vorträge, Tagungen, Seminare, Lesungen, Ausstellungen) für Journalisten und solche die es werden wollen, um politische Bildung mit dem unmittelbaren Nutzen für die journalistische Arbeit zu verbinden und somit auf diesem Wege zur Festigung von Zivilcourage, Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit in Deutschland und Europa beizutragen,

(b) die Gewährung von Stipendien,

(c) die finanzielle Förderung und Unterstützung von Lehrstühlen,

(d) die finanzielle Förderung und Unterstützung für die Erarbeitung von wissenschaftlichen Grundlagen und aktuellen Analysen für vorausschauendes politisches Handeln zur Festigung von Freiheit und Demokratie,

(e) die Auslobung eines Preises für politischen Journalismus, welcher herausragende Zeichen für Zivilcourage und Demokratieerhalt in Deutschland und Europa setzt.

(5) Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus:

(a) den Erträgen des Stiftungsvermögens,

(b) Zuwendungen Dritter, soweit diese dazu bestimmt sind und keine Auflagen oder Bedingungen entgegenstehen.

(6) Der Stiftungsrat der Stiftung kann Förderrichtlinien erlassen. Die Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Finanzamt.

(7) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von Euro 250.000,- (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro)[1] ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen ist zu 70% in festverzinsliche Anleihen und/oder Immobilienfonds und bis zu maximal 30% in Aktien anzulegen, auch wenn dadurch das Risiko eines Kurzrückganges enthalten ist. Die Stiftungsträgerin ist im Rahmen der Vermögensanlage auch berechtigt eine Vermögensanlage in sogenannte Stiftungsfonds zu tätigen, wenn dabei die vorbezeichnete prozentuale Vermögensverteilung bei der Anlage gewahrt bleibt. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung und die Zuführung zum Stiftungsvermögen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Die Stiftung hat einen eigenen Stiftungsrat.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 3 Personen. Der erste Beirat wird durch den Stifter bestellt; Herr Dr. Jörg Mutschler ist geborenes Mitglied und erster Vorsitzender des Stiftungsrates.

(3) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds bestellen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger; der Vorsitzende wird aus der Mitte gewählt. Ein Rücktritt ist gegenüber dem Stiftungsratsvorsitzenden zu erklären.

(4) Die Wiederwahl eines Stiftungsratsmitglieds ist zulässig.

(6) Für den Fall, dass alle Mitglieder als Stiftungsratsmitglied aus dem Stiftungsrat ausscheiden bzw. ausgeschieden sind und noch keine neuen Stiftungsratsmitglieder bestellt sind, ist die Stiftungsträgerin verpflichtet, Mitglieder in den Stiftungsrat zu berufen.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6c Aufgaben, Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat schlägt der Stiftungsträgerin die Vergabe der Fördermittel und die zu fördernden Personen und / oder Projekte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel vor. Die Stiftungsträgerin ist an die Entscheidung des Stiftungsrates gebunden, sofern nicht die Gemeinnützigkeit gefährdende oder das Stiftungsrecht beeinträchtigende Vorschriften entgegenstehen.

(2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats anwesend sind. Solange der Stifter dem Stiftungsrat angehört steht diesem jedoch ein Vetorecht bei allen Entscheidungen des Stiftungsrates zu.

(3) Sitzungen des Stiftungsrats sind einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuberufen. Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist Protokoll zu führen. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder zustimmen.

§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung der Stiftung

(1) Änderungen der Verfassung können der Stifter und die Stiftungsträgerin einstimmig beschließen. Nach dem Tode des Stifters sind Änderungen nur möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der Bestimmungen dieser Verfassung nicht mehr verwirklicht werden kann. Bei Änderungen des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und soll dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommen. Beschlüsse über Änderungen der Verfassung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd unmöglich geworden, so hat die Stiftungsträgerin die Auflösung der Stiftung zu beschließen. Lebt der Stifter zu diesem Zeitpunkt noch, so ist seine Zustimmung einzuholen. Im Fall der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine von der Stiftungsträgerin zu bestimmende Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für den Stiftungszweck oder einen dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommenden Zweck zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Naila, Datum

Stifter

Dr. Jörg Mutschler

[1] Bei Übertragung von Wertpapieren bitte den genauen Kurswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeben.